Remonstration – pragmatische Hinweise auf bürgerrechtliches Handeln im Justizbereich

Ein Gastbeitrag von Richard Albrecht.

Wer in den üblichen Ratgebern und Handbüchern nachschaut, um zu erfahren, was Remonstration ist, wird keine Einträge finden1.

1. In diesem Fall aber in der deutschsprachigen wikipedia 2:

„Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§ 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG und § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG).“

Und weiter (aus beamtenrechtlicher Sicht):
„Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB (Amtshaftung) i.V.m. dem jeweiligen Beamtengesetz (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG).“

Zitiert wird zur Remonstration auch die gegenwärtig amtierende Bundesregierung (2011):
„Die Remonstration bedarf keiner besonderen Form, kann also mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Personalreferate oder eine zentrale Stelle erhalten keine Kenntnis von Remonstrationen und deren Ergebnis auf der Fachebene. Sie dürften auch nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Zur Personalakte gehören nur die Unterlagen, die die Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden (§ 106 Absatz 1 Satz 4 und 5 BBG). Remonstrationen richten sich gegen fachliche Entscheidungen, entsprechend wären Vermerke über Remonstrationen in der Personalakte unzulässig. Mündliche Remonstrationen müssen auch im Fachvorgang keinen Niederschlag finden. Entsprechend gibt es keine Angaben zu der Zahl der Remonstrationen.“

Die abschließende wikipedianische Wertung lautet:
„Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.“ 3

Der Bundesgerichtshof erklärte 1986 grundlegend zu rechtswidrigen Verwaltungsakten4:
„Insbesondere besteht im Rahmen rechtmäßiger Amtsausübung für die insoweit tätigen Amtsträger in der Regel die Pflicht, als rechtswidrig erkannte oder erkennbare Verwaltungsakte zurückzunehmen.“

Deutlich wird, dass es bei Remonstration im juristischen Zusammenhang auch um die Verhinderung der (möglichen oder wirklichen) „Verfolgung Unschuldiger“ geht. Der entsprechende Paragraph des deutschen Strafgesetzes (§ 344 StGB) lautet5:

(1)Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. (2)Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Soweit die Sicht von oben nach unten. Im Gegensatz zu dieser kataskopischen Sicht steht die anaskopische als Sicht von unten nach oben. Diese bürgerrechtliche Perspektive überläßt den bekannten Staatsdienerspruch („Beschwerden sind kostenlos, formlos und sinnlos“) gern allen Beamten-, Behörden- und Justizfunktionären und verzichtet nicht grundsätzlich auf das Rechtsmittel gegen Justiz-, Behörden- und Beamtenwillkür, um immer dann, wenn´s objektiv zu dicke kam und subjektiv für wichtig gehalten wird, Remonstration einzufordern: etwa dann, wenn aus Sicht betroffener und/oder geschädigter Bürger/innen vorliegende Beweise, was (zu) oft vorkommt, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder falsch bewertet wurden.

Ein Fallbeispiel: ein erweislich in der Geschäftsstelle des Frankfurter Landgerichts per Fax am 1.2.2012 um 6:48 Uhr eingegangenes Dokument wurde überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Stattdessen beschloß eine Strafkammer des Gerichts 300 € Geldstrafe plus Gerichtskosten wegen „unentschuldigem“ Nichterscheinen. Gegen diesen Beschluß, so ein mich damals (falsch) beratender Rechtsadvokat, gäbe es k e i n Rechtsmittel. So daß ich, falls mein dem Gericht seit 7.2.2012 14:05 Uhr vorliegender Antrag auf Aufhebung des Beschlusses [vom 1.2.2012] abgelehnt würde, alles nach diversen Netzrecherchen und Telefonaten so vorbereitete, dass nächstentags dem Bezirksrevisor u n d dem zuständigen Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts per Fax (m)ein Antrag auf Devolution vorliegen sollte. Als ich schon vermutete, die Sache hätte sich (wie so manche andere) wegen Nichtbearbeitung gleichsam behördisch „erledigt“ – erhielt ich am letzten Ostersamstag von einem anderen „Vors. Richter am Landgericht“ den am 7.2.1012 beantragten Aufhebungs-„Beschluß“ vom 25.3.2013. Auch dieser nahm zwar das dem Gericht seit 1.2.2012 vorliegende Dokument nicht zur Kenntnis – hob aber den schikanösen Erstbeschluß „der Kammer“ vom 1.2.2012 auf.

Das kleine Fallbeispiel ist individuell. Und gewiß nicht verallgemeinerbar. Aber vielleicht doch als kleines Fallbeispiel anregend. Wichtiger freilich sind überindividuelle oder sogenannte institutionelle Regelungen. Diese sollen verhindern: dass Dokumente ignoriert werden und/oder verschwinden können; die dafür sorgen, dass Justizangehörige von Kopf bis Fuß sowohl auf Beherrschung elementarer Lese- und Textverstehenskompetenzen als auch der vier Grundrechenarten und ihre alltägliche Anwendung eingestellt sind (dem Tagessatz von 100 € entspricht ein monatliches Nettoeinkommen 3.000 €); die veranlassen, daß sich beschwerende Bürger/innen, die nicht innerhalb von sechs Wochen „beschieden“ werden, automatisch den „Devolutionseffekt“ erfahren, das heißt: ihre „Eingabe“ wird von der nächstübergeordneten Behörde oder der vorgesetzten Dienststelle bearbeitet; und daß, wenn diese nicht innerhalb weiterer sechs Wochen entscheiden hat, die Beschwerde automatisch anerkannt wird; daß dies alles für Beschwerdeführende gebührenfrei abläuft und daß sie ihre belegbaren Auslagen und Kosten bei allen „erfolgreichen“ Beschwerden sowie ihre verausgabten (Arbeits-) Zeiten zu angemessenen Stundensätzen unbürokratisch (rück-) erstattet erhalten …

Richard Albrecht ist „gelernter“ Journalist, extern provomierter und habilitierter Sozialwissenschaftler, lebt seit seiner Beurlaubung als Privatdozent (1989) als Freier Autor & Editor in Bad Münstereifel und war 2002/07 Herausgeber von rechtskultur.de. Unabhängiges online-Magazin für Menschen und Bürgerrechte. Bio-Bibliographie ->http://wissenschaftsakademie.net

 

  1. siehe Hermann Avenarius, Kleines Rechtswörterbuch (71992); Ekkehard Götze, Rechtslexikon (²1996); Matthias Hollhusen, Recht im Alltag (2004)
  2. siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration
  3. ebenda, kritisch zu(m) Querulanten(wahn) vom Autor: http://ricalb.files.wordpress.com/2010/06/querulanten.pdf 
  4. siehe BGH in NJW 1986, 2952, 2953; zitiert nach Gerhard Strate (2013: 40).http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf
  5. siehe
    http://dejure.org/gesetze/StGB/344.html
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